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Satzung
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der
St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1348 Hülchrath e.V.
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§ 1
Name und Sitz
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Die Bruderschaft nennt
sich St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Hülchrath 1348 e.V.
Sie ist unter diesem Namen im vereinsregister des Amtsgerichtes Grevenbroich
eingetragen und hat ihren Sitz in 4048 Grevenbroich - Hülchrath
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§ 2
Wesen und Aufgabe
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| Die St. Sebastianus-
Schützenbruderschaft Hülchrath ist eine Vereinigung von Mänern,
die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen
Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln bekennen. Sie ist
Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzung für sie verbindlich
sind und die den folgenden Statuten zugrunde liegen. Getreu dem Wahlspruch
der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "Für
Glaube - Sitte und Heimat" stellen die Mitglieder der St. Sebastianus
- Schützenbruderschaft Hülchrath sich folgende Aufgaben: |
| 1. Bekenntnis zum christlichen
Glauben durch: |
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a) aktive Teilnahme am
religiösen Leben der Bruderschaft, |
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b) Ausgleich sozialer
und konfessioneller Spannung im Geiste echt Bruderschaft, |
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c) tätige Nächstenliebe. |
| 2. Schutz der Sitte durch |
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a) Eintreten für
christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben, |
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b) Gestaltung echter
brüderlicher Geselligkeit, |
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c) Erziehung zu körperlicher
und charakterlicher Selbstbeheherrschung u. a. durch den Schießsport. |
| 3. Liebe zur Heimat und
zum Vaterland durch |
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a) Dienst für das
Gemeinwohl aus verantwortungsbewußtem Bürgersinn, |
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b) Pflege der geschichtlichen
Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des
dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens. |
| Ihren religiösen
Ursprung erkennt die Bruderschaft in dem in früheren, unruhigen Zeiten
stets geübten Schutz des allerheiligsten Altarsakramentes. Ihre enge
Verbindung mit der Kirche bekundet sie auch dadurch, daß sie jährlich
viermal für ihre Mitglieder das Hl. Meßopfer darbringen läßt,
zweimal für die lebenden Mitglieder (am Sonntag nach dem 20. Januar
- Fest des Hl. Sebastianus und am Schützenfestsonntag) und zweimal
für die verstorbenen Mitglieder (am 20. Januar und am Schützenfestmontag.)
Ebenso läßt sie für jedes verstorbene Mitglied bald nach
dem Tode das Hl. Meßopfer darbringen. |
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§ 3
Gemeinnützigkeit
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Die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft
Hülchrath verfolgt ausschließlich und unmittelbar schützenbrüderliche,
christliche, mildtätige und gemeinnützige zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke
Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln
der Bruderschaft. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung
oder bei der Aufhebung der Bruderschaft keine vermögensrechtlichen
Ansprüche an die Bruderschaft. Keine Person darf durch Ausgaben,
die den Zwecken der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden. |
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§ 4
Alter der Bruderschaft
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| Als Gründungsjahr
wurde bisher das Jahr 1356 angenommen; in später aufgefundenen Urkunden
wurde das Jahr 1348 als Gründungsjahr genannt. |
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§ 5
Mitgliedschaft, Aufnahme und Austritt
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| a) |
Mitglied kann jede männliche
Person werden, die sich auf die Satzung verpflichtet und das 16. Lebensjahr
erreicht hat. |
| b) |
Die Aufnahme geschieht
durch den Anschluß an einen Zug, ein Corps oder Erklärung gegenüber
dem Vorstand der Bruderschaft. Die Aufnahme bedarf der Bestädigung
des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. |
| c) |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Tod oder Ausschluß. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen
der St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Hülchrath
keinen Anspruch. auch einen Anspruch auf Auseinandersetzungen steht
ihm nicht zu.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären
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| d) |
Ein Mitglied kann auf
Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das
Mitglied das Ansehen oder die Intressen der St. Sebastianus - Schützenbruderschaft
schädigt. Zum Beispiel wenn es durch schuldhaftes Verhalten den Geist
der Brüderlichkeit gröblich verletzt oder mit dem Beitrag mehr
als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschlußantrag
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. |
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§ 6
Pflichten und -rechte aus der Mitgliedschaft
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Jedes Mitglied ist verpflichtet,
den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen
und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen.
An kirchlichen Veranstaltungen der St. sebastianus - Schützenbruderschaft
sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich nach Möglichkeit
alle beteiligen.
Jedes Mitglied hat mit Erreichung des 21. Lebensjahr das Recht auf den
Königsschuß.
Der König ist verpflichtet, sein Schützenfest so zu gestalten,
wie es dem ortsüblichen Brauchtum entspricht. Entscheidene Abweichungen
bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. |
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§ 7
Ehrenmitglieder
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| Personen, auch Nichtmitglieder,
die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben
haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber
von den Mitgliedspflichten befreit sind. vorschläge können nur
vom Vorstand der Versammlung vorgelegt werden. |
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§ 8
Organe der St. Sebastianus - Schützenbruderschaft
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| Organe der St. Sebastianus
- Schützenbruderschaft sind |
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a) der Vorstand und |
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b) die Mitgliederversammlung |
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§ 9
Vorstand
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Der Vorstand besteht
aus dem Brudermeister, dem Geschäftsführer und sechs Sextarianer.
Schriftführer und Kassierer können vom Vorstand aus dem Vorstand
oder aus den Mitgliedern gewählt werden. Im letzteren Falle gehören
Schriftführer und Kassierer, solsnge sie ihr jeweiliges Amt ausüben,
dem Vorstand an. Zum erweiterten Vorstand gehören Oberts nebst Adjutant,
Schießmeister und Jungschützenmeister.
Alle drei Jahre wird die Hälfte der Sextarianer auf sechs Jahre von
der Vollversammlung am Patronatsfest neu gewählt.
Brudermeister und Geschäftsführer können nur von der Vollversammlung
am Patronatsfeste gewählt werden. Der Brudermeister muß das
35. Lebensjahr vollendet haben und darf keinem anderen Vorstand angehören,
Nach außen wird die St. Sebstianus-Schützenbruderschaft durch
den Brudermeister, den Geschäftsführer und den Kassierer vertreten.
Zwei von ihnen können gemeinsam zeichnen.
Der Pfarrer gehört dem Vorstand als Geistlicher Präses an. Als
Vorstandmitglied scheidet aus, wer ohne genügende Entschuldigung
an drei aufeinandrfolgenden Versammlungen (Vorstands- oder Vollversammlungen)
nicht teilnimmt oder das Amt als Vorstandsmitglied niederliegt.
Für ein ausscheidendes Vorstandsmitglied wird ein neues vom Vorstand
gewählt, das bis zur vorgeschriebenen Neuwahl das Amt ausführt. |
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§ 10
Aufgaben des Vorstandes
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| Aufgaben des Vorstandes
sind: |
| 1. |
Führung der laufenden
Geschäfte |
| 2. |
Rechnunglegung über
das abgelaufende Geschäftsjahr |
| 3. |
Erstattung der Tätigkeitsberichte |
| 4. |
Beschlußfassung
über Aufnahmeanträge |
| 5. |
Ausschluß eines
Mitgliedes mit einfacher Mehrheit |
| 6. |
Wahl der Delegierten
für die Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
und seiner Untergliederungen. |
Die Vorstandssitzungen
werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Brudermeister, einberufen und geleitet.
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister
oder seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und dem Schriftführer
abzuzeichnen. |
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§ 11
Mitgliederversammlungen
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Jährlich
zum Patronatsfest muß eine Generalversammlung zur Berichterstattung
über das verflossene Jahr einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen,
Ort und Zeit derselben, bestimmt der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter, geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens
10 Tage vorher durch Aushang im Schaukasten an der kath. Pfarrkirche St.
Sebastianus in Hülchrath unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
Abgestimmt wird durch Handzeichen. Aif Verlangen der Mitgliederversammlung
ist geheim abzustimmen. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit
genügend und erforderlich, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz
anderes bestimmt. |
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§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
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| Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind: |
| a) |
Wahl des Vorstandes und
von zwei Rechnungsprüfern |
| b) |
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
und der Rechnungsprüfer |
| c) |
Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsbelegung |
| d) |
festsetzung des Mitgliedsbeitrag |
| e) |
Festsetzung des Königsgeld |
| f) |
Änderung der Satzung |
Zur Änderung der Satzung der St. Sebastianus-Schützrnbruderschaft
ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen
entschieden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue
Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen., die in jedem
Falle beschlußfähig ist. Der Beschluß bedarf auch in
diesem Falle 3/4-Stimmenmehrheit.
Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner
Mitglieder des Vorstandes widerrufen, wenn ein wichtiger Grung vorliegt.
Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit.
Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten
beschlossen werden.
Antäge und Beschlüsse sind in einem Protokollbuch einzutragen
und vom Vorsitzenden der Versammlung, dem Geschäftsführer und
dem Schriftführer, zu unterschreiben. |
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§ 13
Auflösung der Bruderschaft
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Bei einer etwaigen Auflösung
der St. Sebastianus - Schützenbruderschaft fällt das Vermögen
an die katholischegemeinde St. Sebastianus Hülchrath zwecks Verteilung
an die Bedürftigen der Pfarrgemeinde.
Königssilber und Fahnen verbleiben in Verwahrung der katholischen
Kirchengemeinde St. Sebastianus Hülchrath.
Eine Auflösung der Bruderschaft kann nur durch einstimmigen Beschluß
aller Mitglieder erfolgen. |
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§ 14
Kassenprüfer
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Die von der Mitgliederversammlung
zu wählenden Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes
sein. Sie püfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände,
Vermögensanlagen und Belege.
Zur Jahresrechnungslegung des Kassenwartes geben sie den Prüfungsbericht |
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§ 15
Inkrafttreten
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| Diese Satzung wurde in
der Generalversammlung vom 27.01.1991 beschlossen und ist von da ab in
Kraft |
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| 4048 Grevenbroich 5 Hülchrath,
den 27.01.1991 |
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